Mittwoch, 24. Februar 2021

Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Gemäss Vorentwurf soll ein neuer Artikel 8a UWG geschaffen werden, wonach unlauter handelt, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, welche die Preissetzung von Beherbergungsbetrieben durch Preisbindungsklauseln, namentlich durch Preisparitätsklauseln, einschränken. Eine solche Bestimmung ist unnötig und wird von den Grünliberalen abgelehnt.

Allgemeine Beurteilung der Vorlage

Es dürfte unbestritten sein, dass Online-Plattformen einen erheblichen Nutzen für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe haben. Sie erhalten dadurch eine Werbeplattform und vergrössern ihre Reichweite, nicht zuletzt durch die Übersetzung des Angebots in andere Sprachen. Positive Kundenbewertungen schaffen zudem Vertrauen. Auf der anderen Seite dient die einfache, umfassende und transparente Vergleichbarkeit der Preise und der Qualität den Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese profitieren von einer Intensivierung des Wettbewerbs durch tiefere Preise.

 

Aufgrund von Netzwerkeffekten überrascht es nicht, wenn es bei Online-Plattformen zu Marktkonzentrationen kommt bzw. kommen kann. Damit das nicht zu missbräuchlichen Praktiken führt, muss das Wettbewerbsrecht konsequent angewendet werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die zuständigen Behörden ihre diesbezügliche Verantwortung nicht wahrnehmen:

  1. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat sogenannte «weite» Preisbindungsklauseln als unzulässig beurteilt. Bei einer solchen Klausel verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf keinem anderen Vertriebskanal tiefere Preise anzubieten als auf der Online-Plattform. Diese Beurteilung der WEKO wird soweit ersichtlich von niemandem in Frage gestellt, was nach Meinung der Grünliberalen auch richtig ist.

 

  1. Der Vorentwurf richtet sich daher hauptsächlich gegen sogenannte «enge» Preisbindungsklauseln. Bei diesen verpflichtet sich ein Beherbergungsbetrieb, auf seiner eigenen Internetseite keinen Preis zu fordern, der den Preis auf der Online-Buchungsplattform unterschreitet. Ob enge Preisbindungsklauseln für unzulässig zu erklären sind, hat die WEKO mit Verweis auf noch zu sammelnde Erfahrungen offengelassen. Sie könnten aber jederzeit gestützt auf das geltende Kartellgesetz für unzulässig erklärt werden. 

 

  1. Eine weiterer wettbewerbsrechtlicher Aspekt ist die Höhe der Kommissionen, welche die Online-Plattformen für ihre Vermittlungsdienste von den Beherbergungsbetrieben verlangen. Auch hierzu sind die gesetzlichen Grundlagen schon heute vorhanden. 

 

Die von ECOPLAN im Auftrag des SECO erstellte Regulierungsfolgeabschätzung bestätigt aus ökonomischer Sicht, dass insgesamt «keine eindeutigen Gründe für eine zusätzliche Regulierung solcher Klauseln» bestehen (RFA-Bericht, S. 2).

 

Abschliessend ist der Bundesrat an folgende Aussage aus seiner Stellungnahme zur Motion 16.3902 zu erinnern, welche die Grünliberalen vollumfänglich unterstützten: «Unabhängig vom konkreten Fall ist generell Zurückhaltung mit gesetzgeberischen Massnahmen für branchenspezifisches Feintuning angebracht und auf Fehlentwicklungen zuerst durch eine Nutzung der Spielräume geltender Gesetze durch Weko und Preisüberwacher zu reagieren. Das gilt namentlich wegen besonderer, je nach Markt und Produkt unterschiedlich auftretender Charakteristiken digitaler Geschäftsmodelle. Dazu gehören die je nach Produkt unterschiedliche Tendenz zur Marktbeherrschung einerseits und die mögliche Kurzlebigkeit solcher Positionen wegen der Dynamik der Märkte, neuer Wettbewerber sowie zum Teil geringen Wechselaufwands der Nutzerinnen und Nutzer andererseits.»

 

 

Eventualantrag

Sollte der Bundesrat entgegen dem Antrag der Grünliberalen an der Vorlage festhalten, sollte die Umsetzung auf anderem Weg als über einen neuen Artikel 8a UWG erfolgen:

 

Die inhaltliche Kontrolle von AGB erfolgt nach geltendem Recht über Artikel 8 UWG. Demnach handelt unlauter, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Dies gilt jedoch nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten. Die Grünliberalen beantragen, diese Einschränkung in Artikel 8 UWG aufzuheben, sodass sich insbesondere auch KMU darauf berufen können. Dies entspricht auch der Forderung der parlamentarischen Initiative 14.440 von Nationalrat Beat Flach, die der Nationalrat unverständlicherweise abgeschrieben hat.

 

In jedem Fall ist wie schon im Vorentwurf vorzusehen, dass jegliche neue Bestimmung zur vorliegenden Thematik zivilrechtlicher Natur ist und von den involvierten Marktakteuren vor den Zivilgerichten durchgesetzt wird. Es sind demgegenüber keine strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen.