Dienstag, 13. Dezember 2022

Verordnungsentwürfe zur Strommangellage

Die Grünliberalen begrüssen es, dass das vorliegende Massnahmenpaket präventiv in die Vernehmlassung geschickt wird und damit auch technische Fragen geklärt werden können, die allenfalls einer Umsetzung dieser Massnahmen entgegenstehen oder die Erwartungen bezüglich Sparpotenzial nicht erfüllen.

Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie

Die Grünliberalen sind erstaunt über gewisse Massnahmen nach Anhängen 1 und 2 sowie deren Zuteilung zu den Eskalationsstufen. Unser Eindruck ist, dass diese Massnahmenliste auf einem wenig systematischen Vorgehen basiert. Aus unserer Sicht wichtige Kriterien für die Selektion von Massnahmen sind Effektivität, kleiner wirtschaftlichen Schaden und Überprüfbarkeit. Nicht zuletzt müssen Massnahmen auch einleuchtend sein, damit sie von den Unternehmen und der Bevölkerung auch umgesetzt werden. Bezüglich dieser Kriterien sehen wir gröbere Mängel in der Massnahmenliste und regen an, diese dahingehend zu überprüfen und Zweitmeinungen einzuholen. Darüber hinaus würde die Akzeptanz der Massnahmen erhöht werden, wenn man Zahlen und Fakten die die Massnahmen untermauern auch publik machen würde.

 

Verordnung über die Sofortkontingentierung elektrischer Energie

Kontingentierungen sind grundsätzlich ein valables Mittel, um ein beschränktes Gut gerecht zu verteilen. Es ist jedoch nicht einfach, das Mass der Zuteilung geschickt zu wählen, sodass keine Fehlanreize entstehen und insbesondere Betriebe, die schon frühzeitig Effizienzmassnahmen umgesetzt haben, nun benachteiligt werden.

 

Zudem geben wir zu bedenken, dass auch bei der Kontingentierung Ausnahmen möglich sein müssen für systemkritische Anlagen. Es gibt Anlagen (beispielsweise die Telekommunikation), die nicht einfach gewisse Verbraucher reduzieren können, ohne dass das ganze System zusammenfällt. Bei den Ausnahmen von der Kontingentierung soll auf die Ausnahmen gemäss Art. 4 der Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzten abgestellt werden.

 

Verordnung über die Abschaltung von Stromnetzen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Es ist allen klar, dass rollierende Abschaltungen von ganzen Netzgebieten mit allen Mitteln verhindert werden müssen. Dazu sollte auch die gezielte Abschaltung von nicht zwingend notwendigen Verbrauchern gehören, wie das richtigerweise schon in einer früheren Phase mit der «Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie» geschieht – insbesondere im Eskalationsschritt 4.

 

Richtig ist es, dass – sofern technisch möglich – Ausnahmen gemacht werden bei kritischen Infrastrukturen die der Versorgung und Sicherheit der Bevölkerung dienen. Richtig ist auch, dass Anlagen resp. Teilnetzgebiete, die mehr Energie erzeugen als verbrauchen, ebenfalls nicht von Netzabschaltungen betroffen sind.

 

Dazu ist vorzusehen, dass die Teilnetzgebiete mit Anlagen, die Netto-Stromproduzenten sind, möglichst klein gehalten werden und die Abschaltung resp. Nicht-Abschaltung möglichst selektiv gehandhabt werden kann.