Mittwoch, 28. Juni 2017

Schwerverkehrsabgabeverordnung, Nationalstrassenverordnung, Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung

Für die Grünliberalen ist die Elektromobilität ein wichtiges Instrument in Richtung einer nachhaltig gestalteten Mobilität. Elektromobile sind sparsam, können mit erneuerbarer Energie betrieben werden und reduzieren Lärm und Abgase. Die Grünliberalen fordern daher schon seit Langem ein nationales Programm zur Elektromobilität. Dazu gehört auch der Aufbau eines gesamtschweizerischen Netzes von Ladestationen.

Vor diesem Hintergrund begrüssen die Grünliberalen ausdrücklich, dass auf Rastplätzen von Nationalstrassen künftig Anlagen für die Abgabe von alternativen Antriebsmitteln und damit auch Schnellladestationen vom ASTRA bewilligt werden können (Art. 7 Abs. 1 VE-NSV). Schnellladestationen werden allerdings nur dann gebaut und betreiben, wenn die richtigen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Die Erstellung von Schnellladestationen ist teuer und rechnet sich für potentielle Investoren nur, wenn die Bewilligungsdauer ausreichend lang ist. Zudem muss die Infrastruktur, namentlich die Stromzufuhr, am Standort auf Schnellladestationen ausgerichtet sein. Deshalb fordern die Grünliberalen, dass:

• die Bewilligungen nicht wie vorgeschlagen für höchstens 20 Jahre (Art. 7 Abs. 1 Bst. a VE-NSV), sondern zumindest für Schnellladestationen für höchstes 30 Jahre erteilt werden;

• der Bund sicherstellt, dass für die Schnellladestationen in ausreichendem und zukunftsfähigem Mass Anschlüsse an das elektrische Grundversorgungsnetz vorhanden sind. Deshalb muss das Gewerk der Stromherleitung vom Gewerk der Ladeinfrastrukturerstellung klar abgegrenzt werden. Nur so kann der Bau und Betrieb von Schnellladestationen durch private Unternehmen ermöglicht werden.

Weiter ist gesetzlich zu verankern, dass die Nutzer der Schnellladestationen folgende Bedingungen vorfinden:
• keine proprietären Schnittstellen, damit die Schnellladestationen für alle auf dem Schweizer Markt zugelassenen Elektromobile zugänglich sind;

• keine Bevorzugung einzelner Nutzer aufgrund des Wagen- oder Steckertyps, einer Vertragsbindung mit Ladeinfrastrukturbetreibern, Energieversorgern o.ä.;

• das Aufladen muss auch ohne vorbestehende Vertragsbindung oder vorgängig bezogene Authentifizierungsmedien (wie bspw. RFID-Karte, App, Key) möglich sein.